Waffenrecht

Braucht man nach deutschem Recht für einen Bokken einen Waffenschein ?

Das deutsche Waffengesetz (WaffG) definiert in § 1, Absatz 2a allgemein, was dem Gesetz nach als Waffe gilt.

§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
(2) Waffen sind 1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und 2. tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

Gemäß dieser Definition würden Bokken, Jo, ebenso wie ein Holz-Tanto unter das deutsche Waffengesetz fallen. Allerdings wird der Paragraf durch Anl.I-A1-UA2-1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 22.03.2012 dahin gehend präzisiert, dass Gegenstände mit stumpfen Spitzen und stumpfer Schneide nicht als  Hieb- und Stoßwaffen angesehen werden:

Keine Hieb- und Stoßwaffen sind solche Geräte, die zwar Hieb- und Stoßwaffen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1) nachgebildet, aber wegen abgestumpfter Spitzen und stumpfer Schneiden offensichtlich nur für den Sport (z. B. Sportflorette, Sportdegen, hingegen nicht geschliffene Mensurschläger), zur Brauchtumspflege (z. B. historisch nachgebildete Degen, Lanzen) oder als Dekorationsgegenstand (z. B. Zierdegen, Dekorationsschwerter) geeignet sind.

Gemäß dieser Verwaltungsvorschrift sind Bokken, Jo und Tanto also rein rechtlich nicht als Hieb- und Stoßwaffen zu klassifizieren, da sie stumpf und offensichtlich für den Sport gemacht sind. Um möglichen rechtlichen Problemen bereits im Vorfeld aus dem Weg zu gehen, empfiehlt es sich, die Waffen stets in einer Waffentasche zu transportieren.

Diese Aussage stellt keine verbindliche Rechtsauskunft dar. Bitte beachte, dass es sich hierbei keinesfalls um eine Rechtsberatung oder ähnliches handelt! Die Einordnung richtet sich im Ernstfall immer nach der Auslegung des Gerichts.